Satzung des Fördervereins der Lessingschule Leipzig
1 – Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Förderverein e. V. der Lessingschule Grundschule“. Sitz des Vereins ist die Lessingstraße 25–27 in 04109 Leipzig. Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 2349 eingetragen.
2 – Zwecke des Vereins
Der Förderverein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar die ideelle und materielle Förderung von Bildungsveranstaltungen und Maßnahmen der Lessingschule / Grundschule der Stadt Leipzig, für die der Schulträger nicht in ausreichendem Maße aufkommen kann. Der Zweck wird primär verwirklicht durch die Zurverfügungstellung von Mitteln aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden sowie die Unterstützung und Organisation von schulbezogenen Veranstaltungen und Projekten. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person durch eine schriftliche Beitrittserklärung werden, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
(2) Durch die Abgabe des unterschriebenen Antrages erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins an.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, die nur zum Jahresende erfolgen kann, oder durch Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit durch einen schriftlichen Bescheid, wenn das Mitglied
– gegen die Satzung grob verstößt,
– durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt,
– den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder
– seinen Zahlungsverpflichtungen mit dem Rückstand von 2 Jahresbeiträgen nicht mehr nachgekommen ist.
Eine Rückzahlung der eingezahlten Beträge erfolgt nicht.
4 – Beiträge und Spenden
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von jedem Mitglied bei der Unterzeichnung der Beitrittserklärung freiwillig selbst festgelegt. Er beträgt mindestens 24 €/Jahr. Der Beitrag wird per Lastschrift erstmalig nach dem Eintritt und danach jeweils zu Beginn des Kalenderjahres eingezogen. Kosten für nicht eingelöste Lastschriften sind vom Mitglied in voller Höhe zu tragen.
5 – Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem:
– Vorsitzenden und
– dem stellvertretenden Vorsitzenden und
– mindestens vier stimmberechtigten Beisitzern.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand gemäß § 26 Abs.2 BGB.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und sorgt für die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben.
(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende können zur Durchführung bestimmter Aufgaben die Vertretungsbefugnis auf ein einzelnes Vereinsmitglied delegieren.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
(5) Die satzungsgemäße Verwendung von Eigenmitteln bis zu einer Höhe von 2000,- € (bezogen auf ein Einzelprojekt) obliegt dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Ausgaben zwischen 2000,- € und 5000,- € muss eine Entscheidung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder vorliegen. Bei höheren Ausgaben für ein Projekt entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beantragung von Fördermitteln jeder Art und deren zweckgebundene Ausgabe obliegt unabhängig von der Höhe grundsätzlich dem Vorstand. Die Ausgabe zweckgebundener Spenden bzw. Sponsorengelder obliegt unabhängig von der Höhe grundsätzlich dem Vorstand.
(6) Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden für ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
6 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, vom Vorstand unter genauer Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Jahreshauptversammlung findet im I. Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt und beschließt über:
a – den Jahresbericht des Vorsitzenden,
b – den Kassenbericht,
c – die Entlastung des Vorstandes,
d – die Neuwahl des Vorstandes für ein Jahr,
e – die Wahl der zwei Kassenprüfer alle zwei Jahre.
(2) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe von Gründen einzuberufen.
(3) Die Einladung mit der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung muss spätestens eine Woche vorher schriftlich zugegangen sein. Eine Ladung des Mitgliedes per E‑mail ist zulässig, sofern eine E‑mail-Adresse des Mitgliedes vorliegt. Hat das Mitglied in der Datenbank des Vereins eine E‑mail-Adresse hinterlegt, so kann das Mitglied wirksam über diese E‑mail-Adresse geladen werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind.
(5) Bei Abstimmung und bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer erfolgt öffentlich oder auf Antrag in geheimer Abstimmung. Auch hier entscheidet die einfache Mehrheit.
(7) Der Mitgliederversammlung obliegt ferner:
a – Änderung und Ergänzung der Satzung,
b – die Festsetzung der Mindestbeiträge,
c – der Beschluss über die Auflösung des Vereins.
(8) Beschlüsse, durch die, die Satzung geändert oder ergänzt werden soll, bedürfen der Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
(9) Die Mitgliederversammlung soll vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet werden.
Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss weiterhin Ort und Tag der Versammlung, Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung über die satzungsmäßige Einberufung der Versammlung und die Bezeichnung des Vorsitzenden und Protokollführers enthalten.
7 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
8 – Kassengeschäfte
(1) Die Kassengeschäfte werden vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden geführt. Sie können eine Person als Kassenwart damit beauftragen. Die Beauftragung erfolgt schriftlich und legt den genauen Aufgabenbereich fest. Dieser Kassenwart muss nicht Mitglied des Vereins sein. Er ist zu allen Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen einzuladen. Seine Tätigkeit kann vergütet werden. Der Kassenbericht ist vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden jährlich in der Mitgliederversammlung vorzulegen und von den Kassenprüfern zu bestätigen. Die Vorlage des Kassenberichtes kann auch durch den Kassenwart erfolgen.
(2) Zur Kassensicherheit wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Prüfer können jederzeit die Kasse prüfen. Mindestens einmal im Jahr (Geschäftsjahr) findet eine ordentliche Kassenprüfung statt.
9 – Einnahmen
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet wer den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ihrem Ausscheiden, bei Auflösung des Vereins oder bei Aufhebung keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
10 – Haftung
Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt und die Haftung der Mitglieder auf die von Ihnen nach § 4 dieser Satzung geschuldeten Beträge. Der Vorstand soll dies in allen für den Verein zu tätigenden Geschäften zum Ausdruck bringen.
11 – Auflösung
Über den Antrag zu Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der eingeschriebenen Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss bedarf der ¾‑Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine weitere Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Versammlung kann die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
12 – Verwendung des Vermögens bei Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Lessingschule / Grundschule der Stadt Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
13 – Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 10. März 2009 beschlossen und mit Beschlüssen vom 26.03.2013, 21.03.2016 und 25.03.2019 geändert.