Satzung

Satzung des Förder­ver­eins der Lessing­schule Leipzig
1 – Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Förder­verein e. V. der Lessing­schule Grund­schule“. Sitz des Vereins ist die Lessing­straße 25–27 in 04109 Leipzig. Der Verein ist in das Vereins­re­gister unter der Nummer VR 2349 eingetragen.

2 – Zwecke des Vereins

Der Förder­verein verfolgt ausschließ­lich gemein­nüt­zige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tigte Zwecke“ der Abga­ben­ord­nung und zwar die ideelle und mate­ri­elle Förde­rung von Bildungs­ver­an­stal­tungen und Maßnahmen der Lessing­schule / Grund­schule der Stadt Leipzig, für die der Schul­träger nicht in ausrei­chendem Maße aufkommen kann. Der Zweck wird primär verwirk­licht durch die Zurver­fü­gung­stel­lung von Mitteln aus Mitglieds­bei­trägen und Spenden sowie die Unter­stüt­zung und Orga­ni­sa­tion von schul­be­zo­genen Veran­stal­tungen und Projekten. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaft­liche Zwecke.

3 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natür­liche und juris­ti­sche Person durch eine schrift­liche Beitritts­er­klä­rung werden, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
(2) Durch die Abgabe des unter­schrie­benen Antrages erkennt der Antrag­steller die Satzung des Vereins an.
(3) Die Mitglied­schaft endet durch Tod, schrift­liche Austritts­er­klä­rung, die nur zum Jahres­ende erfolgen kann, oder durch Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfa­cher Mehr­heit durch einen schrift­li­chen Bescheid, wenn das Mitglied
– gegen die Satzung grob verstößt,
– durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt,
– den Inter­essen des Vereins zuwi­der­han­delt oder
– seinen Zahlungs­ver­pflich­tungen mit dem Rück­stand von 2 Jahres­bei­trägen nicht mehr nach­ge­kommen ist.
Eine Rück­zah­lung der einge­zahlten Beträge erfolgt nicht.

4 – Beiträge und Spenden

Die Höhe des Jahres­bei­trages wird von jedem Mitglied bei der Unter­zeich­nung der Beitritts­er­klä­rung frei­willig selbst fest­ge­legt. Er beträgt mindes­tens 24 €/Jahr. Der Beitrag wird per Last­schrift erst­malig nach dem Eintritt  und danach jeweils zu Beginn des Kalen­der­jahres einge­zogen. Kosten für nicht einge­löste Last­schriften sind vom Mitglied in voller Höhe zu tragen.

5 – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem:
– Vorsit­zenden und
– dem stell­ver­tre­tenden Vorsit­zenden und
– mindes­tens vier stimm­be­rech­tigten Beisitzern.
Der Vorsit­zende und der stell­ver­tre­tende Vorsit­zende bilden den Vorstand gemäß § 26 Abs.2 BGB.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und sorgt für die satzungs­ge­mäße Erfül­lung der Aufgaben.
(3) Der Vorsit­zende und der stell­ver­tre­tende Vorsit­zende können zur Durch­füh­rung bestimmter Aufgaben die Vertre­tungs­be­fugnis auf ein einzelnes Vereins­mit­glied delegieren.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
(5) Die satzungs­ge­mäße Verwen­dung von Eigen­mit­teln bis zu einer Höhe von 2000,- € (bezogen auf ein Einzel­pro­jekt) obliegt dem Vorsit­zenden und dem stell­ver­tre­tenden Vorsit­zenden. Bei Ausgaben zwischen 2000,- € und 5000,- € muss eine Entschei­dung des Vorstandes mit einfa­cher Mehr­heit der anwe­senden Mitglieder vorliegen. Bei höheren Ausgaben für ein Projekt entscheidet die Mitglie­der­ver­samm­lung. Die Bean­tra­gung von Förder­mit­teln jeder Art und deren zweck­ge­bun­dene Ausgabe obliegt unab­hängig von der Höhe grund­sätz­lich dem Vorstand. Die Ausgabe zweck­ge­bun­dener Spenden bzw. Spon­so­ren­gelder obliegt unab­hängig von der Höhe grund­sätz­lich dem Vorstand.
(6) Die zu wählenden Vorstands­mit­glieder werden für ein Jahr gewählt. Die Wieder­wahl ist zulässig.

6 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglie­der­ver­samm­lung wird nach Bedarf, mindes­tens aber einmal im Jahr, vom Vorstand unter genauer Angabe der Tages­ord­nung einbe­rufen. Die Jahres­haupt­ver­samm­lung findet im I. Quartal eines jeden  Geschäfts­jahres statt und beschließt über:
a – den Jahres­be­richt des Vorsitzenden,
b – den Kassenbericht,
c – die Entlas­tung des Vorstandes,
d – die Neuwahl des Vorstandes für ein Jahr,
e – die Wahl der zwei Kassen­prüfer alle zwei Jahre.
(2) Der Vorstand hat eine außer­or­dent­liche Mitglie­der­ver­samm­lung auf schrift­li­chen Antrag von mindes­tens 1/10 der Mitglieder unter Angabe von Gründen einzuberufen.
(3) Die Einla­dung mit der Tages­ord­nung zur Mitglie­der­ver­samm­lung muss spätes­tens eine Woche vorher schrift­lich zuge­gangen sein. Eine Ladung des Mitgliedes per E‑mail ist zulässig, sofern eine E‑mail-Adresse des Mitgliedes vorliegt. Hat das Mitglied in der Daten­bank des Vereins eine E‑mail-Adresse hinter­legt, so kann das Mitglied wirksam über diese E‑mail-Adresse geladen werden.
(4) Die Mitglie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fähig, wenn mindes­tens zehn Mitglieder anwe­send sind.
(5) Bei Abstim­mung und bei der Beschluss­fas­sung entscheidet die einfache Mehr­heit der erschie­nenen Mitglieder, bei Stim­men­gleich­heit die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Die Wahl des Vorstandes und der Kassen­prüfer erfolgt öffent­lich oder auf Antrag in geheimer Abstim­mung. Auch hier entscheidet die einfache Mehrheit.
(7) Der Mitglie­der­ver­samm­lung obliegt ferner:
a – Ände­rung und Ergän­zung der Satzung,
b – die Fest­set­zung der Mindestbeiträge,
c – der Beschluss über die Auflö­sung des Vereins.
(8) Beschlüsse, durch die, die Satzung geän­dert oder ergänzt werden soll, bedürfen der Mehr­heit von ¾ der erschie­nenen Mitglieder.
(9) Die Mitglie­der­ver­samm­lung soll vom Vorsit­zenden oder vom stell­ver­tre­tenden Vorsit­zenden geleitet werden.
Über die Beschlüsse ist eine Nieder­schrift anzu­fer­tigen, die vom Versamm­lungs­leiter und vom Proto­koll­führer zu unter­zeichnen ist. Die Nieder­schrift muss weiterhin Ort und Tag der Versamm­lung, Zahl der erschie­nenen  Mitglieder, die Fest­stel­lung über die satzungs­mä­ßige Einbe­ru­fung der Versamm­lung und die Bezeich­nung des Vorsit­zenden und Proto­koll­füh­rers enthalten.

7 – Geschäftsjahr

Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

8 – Kassengeschäfte

(1) Die Kassen­ge­schäfte werden vom Vorsit­zenden oder stell­ver­tre­tenden Vorsit­zenden geführt. Sie können eine Person als Kassen­wart damit beauf­tragen. Die Beauf­tra­gung erfolgt schrift­lich und legt den genauen Aufga­ben­be­reich fest. Dieser Kassen­wart muss nicht Mitglied des Vereins sein. Er ist zu allen Vorstands­sit­zungen und Mitglie­der­ver­samm­lungen einzu­laden. Seine Tätig­keit kann vergütet werden. Der Kassen­be­richt ist vom Vorsit­zenden oder stell­ver­tre­tenden Vorsit­zenden jähr­lich in der Mitglie­der­ver­samm­lung vorzu­legen und von den Kassen­prü­fern zu bestä­tigen. Die Vorlage des Kassen­be­richtes kann auch durch den Kassen­wart erfolgen.
(2) Zur Kassen­si­cher­heit wählt die Mitglie­der­ver­samm­lung zwei Kassen­prüfer, die nicht dem Vorstand ange­hören dürfen. Die Prüfer können jeder­zeit die Kasse prüfen. Mindes­tens einmal im Jahr (Geschäfts­jahr) findet eine  ordent­liche Kassen­prü­fung statt.

9 – Einnahmen

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungs­ge­mäße Zwecke verwendet wer den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen­dungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ihrem Ausscheiden, bei Auflö­sung des Vereins oder bei Aufhe­bung keinerlei Ansprüche auf das Vereins­ver­mögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tungen begüns­tigt werden.

10 – Haftung

Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt und die Haftung der Mitglieder auf die von Ihnen nach § 4 dieser Satzung geschul­deten Beträge. Der Vorstand soll dies in allen für den Verein zu täti­genden Geschäften zum Ausdruck bringen.

11 – Auflösung

Über den Antrag zu Auflö­sung des Vereins ist die Mitglie­der­ver­samm­lung nur beschluss­fähig, wenn mindes­tens die Hälfte der einge­schrie­benen Mitglieder anwe­send ist. Der Beschluss bedarf der ¾‑Mehrheit der abge­ge­benen  Stimmen. Ist die Mitglie­der­ver­samm­lung nicht beschluss­fähig, muss der Vorstand inner­halb eines Monats eine weitere Versamm­lung mit der glei­chen Tages­ord­nung einbe­rufen. Diese Versamm­lung kann die Auflö­sung des Vereins ohne Rück­sicht auf die Zahl der Erschie­nenen beschließen. Hierauf ist in der Einla­dung hinzuweisen.

12 – Verwen­dung des Vermö­gens bei Auflösung

Bei Auflö­sung des Vereins oder bei Wegfall steu­er­be­güns­tigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Lessing­schule / Grund­schule der Stadt Leipzig, die es unmit­telbar und ausschließ­lich für gemein­nüt­zige Zwecke zu verwenden hat.

13 – Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 10. März 2009 beschlossen und mit Beschlüssen vom 26.03.2013, 21.03.2016 und 25.03.2019 geändert.